Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 544/06

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß dem Angeklagten über die bisher festgesetzten 1.035,30 Euro hinaus weitere 1.331,99 Euro aus der Staatskasse zu erstatten sind.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 60% ermäßigt. 60% der dem früheren Angeklagten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.280,16 Euro festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 382/16
8. August 2016
1 Ws 382/16 8. August 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 97/07
17. April 2007
4 Ws 97/07 17. April 2007

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