Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 91/07

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.11.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.203,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,00 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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