Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 598/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer (§ 473 Abs. 1 StPO).


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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Marburg (7. Strafkammer) - 7b StVK 136/11
9. November 2011
7b StVK 136/11 9. November 2011

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