Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 357/08

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

2.

Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt N vom 05.Februar 2008 und der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer werden aufgehoben – letzterer mit Ausnahme des Geschäftswertes.

Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

3.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.


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