Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ss 257/08
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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G r ü n d e :
2Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 9. August 2006 "wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, wegen Diebstahls sowie wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, alle Taten begangen in Tatmehrheit", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Münster das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufgehoben, den Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt.
3Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er unter näherer Darlegung die Verletzung materiellen Rechts rügt.
4Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen.
5Die Revision ist unzulässig, da sie nicht formwirksam begründet worden ist. Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision - abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll - formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift begründet werden. Diese Unterschrift des Verteidigers oder Rechtsanwalts ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Wirksamkeit. Dazu gehört, daß der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt (Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 7. Aufl., München 2008, Rdnr. 59, 60 mit Nachweisen der Rechtsprechung). Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 345
6Rdnr. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2000 - 2 Ss OWi 646/2000). Die vorliegende Revisionsbegründungsschrift ist wie folgt unterschrieben:
7"N
8Rechtsanwalt
9(für den nach Diktat verreisten RA T2)"
10Diese Form der Unterschrift mit dem entsprechenden Zusatz lässt darauf schließen, daß der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfaßten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat (so auch KG, JR 1987, 217; OLG Hamm, VRS 99, 985; BayObLG NJW 1991, 2095; BGH,
11NStZ 2003, 615; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 345 Rdnr. 16).
12Hier kommt hinzu, daß Rechtsanwalt T2 dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, was eine Unterbevollmächtigung des Rechtsanwalts N durch Rechtsanwalt T2 ausschließt. Es bestehen somit erhebliche Bedenken, daß Rechtsanwalt N überhaupt wirksam bevollmächtigt war, die Revision für den Angeklagten zu begründen.
13Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit und Bevollmächtigung des unterzeichnenden Rechtsanwalts führen zur Formunwirksamkeit der Revisionsbegründung und damit zur Unzulässigkeit der Revision.
14Die Kostenentscheidung trägt der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels Rechnung.
Zitiert von
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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 767/15
7. Dezember 2015
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2 BvR 767/15 | 7. Dezember 2015 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RVs 72/14
26. September 2014
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3 RVs 72/14 | 26. September 2014 |
Referenzen
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StPO § 345 Revisionsbegründungsfrist 1x
- 2 Ss OWi 646/2000 1x (nicht zugeordnet)
- JR 1987, 217 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 99, 985 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1991, 2095 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2003, 615 1x (nicht zugeordnet)