Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss 327/08

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473

Abs. 1 StPO).


1 2 3 4 5

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen