Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - (2) 4 Ausl. S 135/09 (306/09)
Tenor
Die Rechtshilfe in Form der Herausgabe des Tankaufliegers der Marke C2 mit dem russischen Kennzeichen ######### an die niederländischen Behörden ist zulässig.
1
Gründe:
2Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat ihren Antrag vom 17. August 2009 wie folgt begründet, nachdem die niederländischen Behörden den Beschlagnahmebeschluss der Staatsanwaltschaft Haarlem zu 16 AR 20/09 übersandt haben:
3"I.
4Am 08.11.2008 wurde auf der Bundesautobahn 2, Rastanlage I, durch Beamte des PP C ein Tankauflieger der Marke C2, versehen mit dem russischen Kennzeichen ######### aufgrund einer von den niederländischen Behörden im Schengener Informationssystem eingestellten Sachfahndung wegen Diebstahls sichergestellt.
5Die Überprüfung der ermittelnden Polizeibeamten ergab, dass bei dem Tankauflieger eine neue FIN eingeschlagen worden war, deren letzte drei Ziffern allerdings von der ursprünglichen FIN des gestohlenen Aufliegers abwichen. Der Auflieger war jedoch anhand der bei günstigen Lichtverhältnissen noch zu erkennenden Firmenaufschrift der geschädigten niederländischen Firma L zu identifizieren ( zu vgl. Bl. 3 u. 48 – 50 d. A. UJs 121/09 StA Bielefeld).
6Der Fahrzeugführer X erklärte auf Befragen, sowohl Zugmaschine als auch Auflieger stünden im Eigentum seines Arbeitsgebers, der Firma K, K3, K4/Russland, deren Chef X1 nach den Feststellungen der Polizei auch seit dem 13.03.2008 im Fahrzeugschein des Aufliegers eingetragen ist.
7Mit Schreiben vom 01.12.2008 meldete sich das "Internationale Schadensregulierungsbüro Y" aus N an der Ruhr und teilte mit, es sei von der russischen Firma K2 mit der Wahrnehmung deren Interessen beauftragt worden und beantragte die Herausgabe des Aufliegers (Bl. 39 d.A. 2 UJs 121/09).
8Die niederländischen Behörden beantragten mit Rechtshilfeersuchen vom 27.02.2009 (Bl. 10 d. V. 16 AR 20/09 StA Bielefeld) ebenfalls die Herausgabe des Fahrzeugs an die Firma L, der das Fahrzeug am 22.07.2007 in X4/Belgien durch Diebstahl abhanden gekommen sei, und übermittelten mit Schreiben vom 24.6.2009 (Bl. 53 und 55 d. V. 16 AR 20/09) einen entsprechenden Beschlagnahmebeschluss.
9II.
10Die Staatsanwaltschaft Bielefeld beabsichtigt, das Fahrzeug an die niederländischen Behörden herauszugeben und hat mir die Vorgänge gem. § 66 IRG zur Bewilligung der Rechtshilfe vorgelegt.
11Die Entscheidung des Senats gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 IRG ist aufgrund des Herausgabeverlangens der russischen Firma K2 veranlasst, da dem Herausgabeersuchen der niederländischen Behörden nach diesseitigem Dafürhalten gemäß Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbk) der Vorrang einzuräumen ist.
12Nach dieser Bestimmung kann der ersuchte Mitgliedsstaat Gegenstände, die bei einer Straftat erlangt worden sind, auf Antrag des ersuchenden und unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter dem ersuchenden Mitgliedsstaat im Hinblick auf deren Rückgabe an den rechtmäßigen Eigentümer zur Verfügung stellen.
13Diese Voraussetzungen liegen vor, da der sichergestellte Auflieger der geschädigten Firma L durch Diebstahl abhanden gekommen war mithin deren Eigentum weiter fortbesteht.
14Es ist beabsichtigt, die Bewilligung gemäß Art. 8 Abs. 2 EU-RhÜbk vorbehaltlos zu erteilen, da dadurch die Rückgabe der Gegenstände an den rechtmäßigen Eigentümer erleichtert wird. Soweit die Firma K2 in Russland Eigentumsansprüche an dem Auflieger geltend macht, bleibt es ihr unbenommen, sich zivilrechtlich mit der Firma L bzw. mit dem litauischen Verkäufer auseinanderzusetzen."
15Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
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