Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 19 U 109/09
Tenor
1.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.08.2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 40.489,18 EUR festgesetzt.
2.
Dem Kläger wird zur Abwehr der Berufung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in G bewilligt.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers werden Ratenzahlungen von monatlich 45 €, beginnend ab dem 1.2.2010, festgesetzt.
1
Gründe
2Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die durch den Vorsitzenden mit Verfügung vom 27.11.2009 mitgeteilten Gründe Bezug genommen.
4Mit der Stellungnahme dazu bringt der Beklagte im Wesentlichen erneut seine eigene, abweichende Würdigung des Sachverhalts vor, die den Senat indessen zu keiner anderen Einschätzung veranlasst. Auf den herausgestellten Gesichtspunkt, dass der Kläger vor Vertragsschluss vom Beklagten nicht über dessen bevorstehende Inhaftierung informiert worden ist, wird überhaupt nicht eingegangen.
Zitiert von
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