Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 19 U 109/09

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.08.2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 40.489,18 EUR festgesetzt.

2.

Dem Kläger wird zur Abwehr der Berufung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in G bewilligt.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers werden Ratenzahlungen von monatlich 45 €, beginnend ab dem 1.2.2010, festgesetzt.


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