Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-2 Ausl 50/10

Tenor

1.

Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der ihm in dem (Versäumnis-)Haftbefehl der ersten Kammer des Amtsgerichts zu Diyarbakir vom 12. März 1998 (Az.: 1998/168) in Verbindung mit der Sachverhaltsdarstellung des Vorsitzenden Richters der ersten Kammer des Schwurgerichts zu Diyarbakir vom 29. Dezember 2009 zur Last gelegten und in dem gegen die Mittäter des Verfolgten ergangenen Urteil der ersten Kammer des Schwurgerichts zu Diyarbakir vom 5. März 2002, rechtskräftig seit dem 21. Oktober 2002, näher bezeichneten Straftat ist zulässig.

2.

Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.

3.

Die Einwendungen des Verfolgten gegen die Zulässigkeit der Auslieferung und den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls werden zurückgewiesen.


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