IRG § 10 Auslieferungsunterlagen

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn

1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 4 Ws 3/21
19. Juli 2021
4 Ws 3/21 19. Juli 2021
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - Ausl 35/20
16. Februar 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - Ausl 310 AR 16/19
24. Februar 2020
Ausl 310 AR 16/19 24. Februar 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 1 Ausl (A) 18/18 (20/18)
12. Juli 2018
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 108/18
21. März 2018
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Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 OLGAusl 37/17
16. Februar 2018
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9. November 2016
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1468/16
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ausl 93/16
14. Juli 2016
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1115/16
2. Juni 2016
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