Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 368/11
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen pp.
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Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht
2geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur
3Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
4sprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
5Die Rechtsbeschwerde konnte abgesehen davon bereits deswegen
6keinen Erfolg haben, weil schon die Anträge des Betroffenen auf ge-
7richtliche Entscheidung unzulässig waren und die Strafvollstreckungs-
8kammer diese deswegen im Ergebnis zu Recht verworfen hat. Denn
9der Betroffene hat – was seinem eigenen Vorbringen auch dem ange-
10fochtenen Beschluss noch hinreichend sicher zu entnehmen ist – nicht
11vor der Anbringung seiner Anträge auf gerichtliche Entscheidung das
12gem. §§ 1 ff. Vorschaltverfahrensgesetz NRW vorgeschriebene Wider-
13spruchsverfahren betrieben. Es fehlt daher an einer für das Verfahren
14gem. §§ 109 ff. StvollzG erforderlichen Verfahrensvoraussetzung.
15Auf die (somit entbehrlichen) Ausführungen der Strafvollstreckungs-
16kammer in der Sache kommt es deswegen nicht mehr an.
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Referenzen
- StVollzG § 116 Rechtsbeschwerde 1x
- StVollzG § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde 1x
- §§ 109 ff. StvollzG 1x (nicht zugeordnet)