Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-6 WF 307/11

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Detmold vom 6.7.2011 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der genannte Beschluss abgeändert.

Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.


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