(1) In einer Kindschaftssache, die
- 1.
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die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, - 2.
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das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, - 3.
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das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder - 4.
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die Kindesherausgabe
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.