Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 (s) Sbd. I - 1/12

Tenor

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts

Witten vom 15. September 2011 (9 Ds 68/11) beziehen, ist die Strafvoll-

streckungskammer des Landgerichts Dortmund zuständig.


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