Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 27 W 41/12

Tenor

Auf die Beschwerde Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 24. Februar 2012 – nicht abgeholfen durch Beschluss vom 20. März 2012 – aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Antragsteller die Einsichtnahme in die Handelsregisterakten zur oben bezeichneten Firma einschließlich der Hauptakten auf der dortigen Geschäftsstelle zu gestatten, nachdem er sich als Angehöriger eines Presseorgans ausgewiesen hat.Die betroffene Firma bzw. ihr Inhaber ist hierüber nicht gesondert zu informieren.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.


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Zitiert von

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