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FamFG § 34 Persönliche Anhörung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,

1.
wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder
2.
wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.

(4) Im Anwendungsbereich des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht die persönliche Anhörung eines Beteiligten per Bild- und Tonübertragung gestatten. § 32 Absatz 3 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Paderborn - 1 T 19/26
26. März 2026
1 T 19/26 26. März 2026
Beschluss vom Amtsgericht München - 567 F 9472/25
10. Oktober 2025
567 F 9472/25 10. Oktober 2025
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 144/25
17. Juli 2025
1 W 144/25 17. Juli 2025
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 022 NBs 4/25
9. Juli 2025
022 NBs 4/25 9. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 31/25
30. Juni 2025
10 W 31/25 30. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Gera (7. Zivilkammer) - 7 T 386/24
26. Juni 2025
7 T 386/24 26. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 14 UF 4/25
3. Juni 2025
14 UF 4/25 3. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 6 W 28/25
7. April 2025
6 W 28/25 7. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 128/24
12. Februar 2025
XII ZB 128/24 12. Februar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 Wx 19/24
9. Januar 2025
4 Wx 19/24 9. Januar 2025