Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-1 Ws 413-415/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefoch­tenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.


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