Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-1 Ws 413-415/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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Zusatz:
2Die Verurteilte verbüßt seit dem 07.02.2012 zur Zeit drei Freiheitsstrafen aus drei verschiedenen Urteilen (sechs Monate, sechs Monate, drei Monate). Ihr Antrag vom 24.04.2012 auf Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafen ist vom Landgericht zu Recht zurückgewiesen worden.
3Hat ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten zu verbüßen, kommt eine Aussetzung des Strafrestes nach Halbzeitverbüßung nach
4§ 57 Abs. 2 StGB nicht in Betracht, weil nach der vorgeschriebenen Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten kein Strafrest mehr übrig bleibt. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft meint, kommt es daher nicht darauf an, dass die Verurteilte zum Zeitpunkt des Verfassens der Antragsschrift noch keine sechs Monate der gegen sie verhängten „Freiheitsstrafen“ (Hervorh. d. Senat) verbüßt hat.
5Für die Mindestverbüßungszeit können die einzelnen Freiheitsstrafen nicht zusammen gerechnet werden (OLG Bamberg Beschl. v. 21.12.1989 – Ws 592/89 – juris). Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 StGB. Danach kommt die Halbstrafenaussetzung nur „nach der Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten“ (Hervorh. d. Senat) in Betracht. Ferner ergibt sich dies auch in systematischer Auslegung aus § 454b
6Abs. 2 StPO. Hier ist der Grundsatz der vollstreckungsrechtlichen Selbständigkeit jeder Freiheitsstrafe gesetzlich anerkannt worden (OLG Zweibrücken StV 1989, 23). Nach dieser Vorschrift unterbricht die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollstreckenden Freiheitsstrafen die Vollstreckung der zunächst vollstreckten Freiheitsstrafe unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach der Hälfte „mindestens aber nach sechs Monaten“. Auch im Rahmen des § 454b Abs. 2 StPO wird – bei der Unterbrechung – also auf die jeweils einzeln verhängten Freiheitsstrafen abgestellt. Schließlich entspricht dies auch der einhelligen Handhabung der Parallelproblematik bei der Strafobergrenze von zwei Jahren in § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB: Auch hier wird für die Möglichkeit der Halbstrafenaussetzung jede Strafe isoliert betrachtet und nicht eine Halbstrafen-
7aussetzung deswegen ausgeschlossen, weil die Summe der im Anschluss aneinander zu vollstreckenden Freiheitsstrafen überstiege (vgl. OLG Bamberg Beschl. v. 03.02.2006 – 1 Ws 68, 69/06; OLG Braunschweig Beschl. v. 06.05.2005
8– Ws 91-94/05 – juris; OLG Düsseldorf StV 1990, 271; OLG Jena StV 2008, 35 (LS);
9OLG Karlsruhe StV 2006, 255; OLG München Beschl. v. 14.12.1987 – 2 Ws
101309/87 - juris; OLG Stuttgart NStZ 1988, 128; OLG Stuttgart NStZ 2000, 593;
11OLG Zweibrücken StV 1989, 23).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StGB § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe 4x
- StV 1989, 23 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 454b Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung 1x
- StV 1990, 271 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2008, 35 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2006, 255 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1988, 128 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2000, 593 1x (nicht zugeordnet)