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StPO § 454b Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung

Strafprozeßordnung

(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.

(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn

1.
unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
2.
im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
3.
bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
der Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit.

(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.

(4) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 1/26
3. Februar 2026
2 Ws 1/26 3. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 Ws 218/25
30. September 2025
1 Ws 218/25 30. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 79+80/25
10. Juli 2025
1 Ws 79+80/25 10. Juli 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 89/25
30. Juni 2025
1 Ws 89/25 30. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 27/25, 1 Ws 28/25
27. Februar 2025
1 Ws 27/25, 1 Ws 28/25 27. Februar 2025
Beschluss vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 50 StVK 137/24
11. September 2024
50 StVK 137/24 11. September 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 VAs 283/24
15. August 2024
203 VAs 283/24 15. August 2024
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 VAs 3/23
3. Januar 2024
1 VAs 3/23 3. Januar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 617/23
15. Dezember 2023
2 Ws 617/23 15. Dezember 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 2 Ws 116/23
20. April 2023
2 Ws 116/23 20. April 2023