Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-1 RBs 128/12

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Ge­hörs aufzuheben (§ 80 Abs. 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene

(§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).


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