Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-3 RVs 73/12
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
1
Zusatz:
2Ohne Erfolg wendet der Angeklagte K gegen die Strafzumessung ein, die gegen ihn vom Landgericht im Berufungsverfahren verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten stehe in keinem gerechten Verhältnis zu der vom Amtsgericht im ersten Rechtszug gegen den weiteren Tatbeteiligten und damaligen Mitangeklagten C verhängten – und von diesem nicht mit einem Rechtsmittel angefochtenen – Strafe (Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung). Abgesehen davon, dass, worauf bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, nicht unerhebliche Unterschiede insbesondere im Hinblick auf das eigene wirtschaftliche Interesse an der Tatbegehung zwischen dem Maß der Schuld des Angeklagten K auf der einen Seite und dem Maß der Schuld des früheren Mitangeklagten C auf der anderen Seite bestehen, die die unterschiedlichen Strafhöhen rechtfertigen, steht dem Einwand des Angeklagten K bereits entgegen, dass der Gesichtspunkt, dass gegen mehrere Tatbeteiligte verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen müssen, grundsätzlich nur bei einer Aburteilung durch dasselbe erkennende Gericht gilt (BGH, NJW 2011, 2597). Der Tatrichter muss in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände „aus der Sache selbst“ finden (BGH, a.a.O.). Dabei darf er im Hinblick auf Aburteilungen durch andere Gerichte seine für schuldangemessen erachtete Strafe weder nach oben noch nach unten korrigieren, da diese – nach seiner maßgeblichen Überzeugung – sich ansonsten von ihrer Bestimmung lösen würde, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGH, a.a.O.).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.