Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-3 RVs 73/12

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

 

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).


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