Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-6 WF 16/11

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 06.01.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo vom 16.12.2010 (AZ: 9 F 508/06) aufgehoben.

 

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 20.05.2010 wird der Kostenansatz der Oberjustizkasse Hamm vom 26.04.2010 (Kassenzeichen: ###########) aufgehoben.

                                                                                                                                            

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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