Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-3 (s) Sdb. I - 11/12
Tenor
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 24. März 2009 (5 Ds 3/09) beziehen, ist das Landgericht Münster – große Strafkammer – zuständig.
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G r ü n d e
2I.
3Das Amtsgericht Rheine verhängte gegen den Verurteilten am 24. März 2009 wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung aussetzte. Das Urteil ist seit dem 1. April 2009 rechtskräftig. Die Dauer der Bewährungszeit setzte das Amtsgericht auf drei Jahre fest.
4Am 5. Mai 2010 verhängte das Landgericht Münster – 9. große Strafkammer – gegen den Verurteilten wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen und wegen Diebstahls eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung das Landgericht zur Bewährung aussetzte. Zugleich ordnete das Landgericht die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen
5Krankenhaus an, die Vollstreckung der Unterbringung setzte das Landgericht ebenfalls zur Bewährung aus. Das Urteil ist seit dem 5. Mai 2010 rechtskräftig.
6Mit Beschluss vom 29. Juli 2010 verlängerte das Amtsgericht Rheine die Bewährungszeit hinsichtlich der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom
724. März 2009 um ein Jahr.
8Mit Beschluss vom 5. September 2011 gab das Amtsgericht Rheine die nachträglichen Entscheidungen, die die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 24. März 2009 beziehen, unter Hinweis auf § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO an das Amtsgericht Steinfurt ab, in dessen Bezirk der Verurteilte zwischenzeitlich eine Wohnung bezogen hatte.
9Am 5. Juli 2012 übersandte das Amtsgericht Steinfurt das Bewährungsheft zuständigkeitshalber zur Führung der Bewährungsaufsicht an das Landgericht Münster. Dieses erklärte sich unter dem 14. August 2012 für unzuständig. Das Amtsgericht Steinfurt legte die Sache daraufhin dem Oberlandesgericht Hamm nach § 14 StPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
10II.
11Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 24. März 2009 beziehen, ist das Landgericht Münster – große Strafkammer – zuständig.
12Steht ein Verurteilter aufgrund von Verurteilungen durch verschiedene Gerichte unter Bewährungsaufsicht, ist nach § 462a Abs. 4 Satz 1 StPO nur eines dieser Gerichte für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzungen zur Bewährung beziehen, zuständig. Diese Zuständigkeitskonzentration, die der Gefahr einer Entscheidungszersplitterung entgegenwirken soll, tritt auch dann ein, wenn die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer nicht begründet ist (vgl. BGH, NStZ 1997, 612; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. [2012], § 462a Rdnr. 30). Die Zuständigkeit liegt nach § 462a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 StPO bei dem Gericht, das auf die höchste Strafe erkannt hat, hier also bei dem Landgericht Münster (große Strafkammer). Für den Eintritt der Zuständigkeitskonzentration ist es dabei gleichgültig, ob das Gericht, das auf die höchste Strafe erkannt hat, Anlass zu einer Nachtragsentscheidung sieht oder nicht (BGH, a.a.O.).
13Welche der großen Strafkammern des Landgerichts Münster für die Führung der Bewährungsaufsicht zuständig ist, kann der Senat nicht bestimmen. Dies ist eine Frage der internen Geschäftsverteilung des Landgerichts.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 Ds 3/09 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts 3x
- StPO § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht 1x
- NStZ 1997, 612 1x (nicht zugeordnet)