Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 97/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 21. März 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,‑ EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel D-Kapseln zu werben:

1. „ Zur traditionellen Entschlackung …“ oder

2. „Wie wir alle wissen, wird seit Jahrhunderten in der Naturheilkunde empfohlen,

zur Aufrechterhaltung der Gesundheit sich regelmäßig - 2mal im Jahr über einen Zeitraum von bis zu 8 Wochen – zu entschlacken“

und dies geschieht wie aus der Anlage K1 und/oder Anlage K2 ersichtlich.

Die Beklagte wird ferner unter Androhung der vorgenannten Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel D-Kapseln zu werben:

1. „ Zur traditionellen Entschlackung …“ und

2. „Wie wir alle wissen, wird seit Jahrhunderten in der Naturheilkunde empfohlen,  zur Aufrechterhaltung der Gesundheit sich regelmäßig - 2mal im Jahr über einen Zeitraum von bis zu 8 Wochen – zu entschlacken“ und

3. „Insgesamt werden Sie eine neue Lebensenergie spüren“

und dies geschieht wie aus der Anlage K 1 und/oder Anlage K2 ersichtlich.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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