Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 166/13
Tenor
1.
Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
3.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
1
Zusatz:
2Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anspruch auf schriftliche Bescheidung bei Maßnahmen nach dem StVollzG nicht besteht, wohl aber ggf. im Falle einer besonders schwierigen Sach- und Rechtslage ein Anspruch auf schriftliche Begründung, um dem Betroffenen eine hinreichende Überprüfung der Maßnahme zu ermöglichen (vgl. nur OLG Hamm NStZ 1983, 237; OLG Hamm ZfStrVO 1998, 312; OLG Nürnberg NStZ 1998, 592). Dies ist auch verfassungsgerichtlich bestätigt worden (vgl. BVerfG NJW 1976, 37, 38). Eine Regelung zu einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung enthält das StrVollzG – anders als § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG – nicht.
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Referenzen
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x
- NStZ 1983, 237 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1998, 592 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1976, 37, 38 1x (nicht zugeordnet)