Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RBs 256/13

Tenor

1. (Entscheidung der Einzelrichterin)

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. (Entscheidung des Bußgeldsenats in der Besetzung mit drei Richtern)

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene


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