Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 26/14

Tenor

1. Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen zurückverwiesen.


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