Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 105/14

Tenor

Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).


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