Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 105/14
Tenor
Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
1
Gründe:
2I.
3Mit dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 27. Januar 2014 wurde der Antrag des Betroffenen vom 17. Oktober 2013 auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, mit welchem er sich gegen die Weigerung der Justizvollzugsanstalt gewendet hat, ihn in den offenen Vollzug zu verlegen.
4Der Beschluss wurde dem Betroffenen am 31. Januar 2014 zugestellt. Mit eigenhändig gefertigten Schriftsatz vom 03. Februar 2014, eingegangen beim Landgericht Krefeld am 05. Februar 2014, teilte der Betroffene mit, er „werde … gegen Ihren Beschluss … Rechtsmittel einlegen“. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass der Beschluss selbst keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe und diese ihm nachgereicht werden möge.
5Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 18. Februar 2014 wurde der Betroffene darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 03. Februar 2014 seinem Erklärungsinhalt nach nicht eindeutig sei, da die von ihm gewählte Formulierung „werde ich Rechtsmittel einlegen“ noch keinen zweifelsfrei unbedingten Willen zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde erkennen lasse. Die von ihm angesprochene Rechtsmittelbelehrung sei mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses seiner Prozessbevollmächtigten übersandt worden. Gleichzeitig wurde er in dem Anschreiben des Vorsitzenden ausführlich über die einzuhaltenden Fristen und Formerfordernisse für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde und darauf hingewiesen, dass sein Schreiben vom 03. Februar 2014 der gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht entspreche. Soweit eine ergänzende Äußerung bis zum Fristablauf nicht erfolge, werde der Senat im Kosteninteresse des Betroffenen nichts weiter veranlassen und das Schreiben vom 03. Februar 2014 nicht als förmliche Rechtsbeschwerde behandeln.
6Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 wandte sich der Betroffene an das Oberlandesgericht in Hamm und führte aus, er versuche seit Anfang Februar eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Krefeld vom 27. Januar 2014 in Gang zu bringen. Seine Rechtsanwältin habe sich aus dem Verfahren zurückgezogen, die „monatliche Frist“ laufe am 28.02.2014 aus. Er habe das Landgericht Krefeld um Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebeten, das Gericht schweige jedoch. Die Rechtsbeschwerde solle „als Sachrüge betrachtet werden“. Er habe vergeblich versucht, einen anderen Anwalt zu finden. In einem solchen Fall könne ihm ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesgericht in entsprechender Anwendung des § 78 b ZPO ein Anwalt beigeordnet werden.
7Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 richtete sich der Betroffene erneut an den Senat und teilte unter Bezugnahme auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 18. Februar 2014 mit, seine Rechtsanwältin Frau S aus Bielefeld habe sich aus dem Verfahren zurückgezogen, seitdem habe er versucht, einen neuen Rechtsanwalt zu finden, der ihn in dem Rechtsbeschwerdeverfahren vertrete. Dies sei bis heute ohne Erfolg geblieben. Er habe sich bereits mehrfach vergeblich an das Landgericht Krefeld mit der Bitte um Beiordnung eines Pflichtverteidigers gewandt.
8Es folgen sodann weitere Ausführungen über die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt sowie des Landgerichts Krefeld.
9II.
10Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts in entsprechender Anwendung des § 78 b ZPO war zurückzuweisen, da eine entsprechende Anwendung von § 78 b ZPO, der im Zivilverfahren die Beiordnung eines Notanwalts regelt, im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nicht in Betracht kommt. Zur etwaigen entsprechenden Anwendung des § 78 b ZPO im Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 StPO, auf welches sich auch die vom Betroffenen in Bezug genommenen Entscheidungen beziehen, hat der Senat mit Beschluss vom 11. Februar 2014 (III-1 Ws 23/14) unter anderem folgendes ausgeführt:
11„Nach ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm (zu vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 25.04.2013 - III-2 Ws 121/13 - und vom 21.09.2010 - 2 Ws 241/10 -, jeweils m. w. N.) kommt eine entsprechende Anwendung von § 78 b ZPO, der im Zivilverfahren die Beiordnung eines Notanwalts regelt, im Klageerzwingungsverfahren nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass der Betroffene aus wirtschaftlichen Gründen keinen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt findet, den Verletzten im Klageerzwingungsverfahren mit der Partei im Zivilprozess durch Gewährung von Prozesskostenhilfe gleichgestellt, diese Gleichstellung nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht auf die Beiordnung eines Notanwalts erstreckt (OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2009 - 3 Ws 286/09 -). Der wesentliche, eine Analogie ausschließende Unterschied besteht in den verschiedenen Rollen und Interessen des Betroffenen in den jeweiligen Verfahrensordnungen. Im Zivilprozess verfolgt er ausschließlich eigene Interessen. Er allein kann mittels seines Klagerechts den Prozess initiieren. Dagegen erhält der Strafprozess durch das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft und das Legalitätsprinzip sein besonderes Gepräge (OLG Hamm, a. a. O., m. w. N.). Ferner mutet es das Gesetz einem Rechtsanwalt nicht zu, gegen seinen Willen und möglicherweise auch gegen seine Überzeugung ein auf Strafverfolgung gerichtetes Mandat übernehmen zu müssen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2010 - 2 Ws 241/10 -). Darüber hinaus besteht im Klageerzwingungsverfahren angesichts der Vielzahl der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte kein objektives Bedürfnis für die Zulassung eines Notanwalts, da sichergestellt ist, dass der Antragsteller für jeden nicht gänzlich aussichtslosen Antrag einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden kann. Offensichtlich aussichtslose Fälle sollten durch den Anwaltszwang hinsichtlich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung aber ohnehin gerade von den Oberlandesgerichten ferngehalten werden (OLG Hamm, a. a. O.).“
12Diese Erwägungen gelten im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Strafvollzugsgesetz in gleicher Weise. Auch die revisionsähnliche Ausgestaltung des Rechtsbeschwerdeverfahrens und dem primär damit verbundenen Anwaltszwang dient vornehmlich dem Zweck, durch die Filterfunktion anwaltlicher Vorprüfung offensichtlich aussichtslose Fälle von den Oberlandesgerichten fernzuhalten. Es kommt hinzu, dass dem Betroffenen neben der Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit verbleibt, diese zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts zu erklären, wodurch ihm fachkundige Hilfe zur Seite gestellt wird, so dass auch aus diesem Grund ein Bedürfnis für die etwaige Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht kommen kann. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Betroffene gehindert oder es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, seine Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Gerichts einzulegen und zu begründen bzw. zumindest zur Wahrung der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist einen rechtzeitigen Antrag auf Vorführung zum zuständigen Rechtspfleger zu stellen.
13Nach Maßgabe der vom Betroffenen ergänzend eingereichten Schriftsätze ist sein Schreiben vom 03. Februar 2014 nunmehr zweifelsfrei als Rechtsbeschwerde auszulegen.
14Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist nicht in einer dem § 118 Abs. 3 StVollzG genügenden Form (d. h. durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle) eingelegt und begründet worden ist.
15Es besteht keine Veranlassung, dem Betroffenen entsprechend seinem Antrag vom 28. Februar 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewähren, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung seines Vorbringens, das dem angefochtenen Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt und eine solche auch auf seine Anforderung vom Landgericht Krefeld nicht übersandt worden sei, sowie seiner wiederholten Anträge auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers bzw. eines Notanwalts. Nach Lage der Akten ist der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Betroffenen mit der Zustellung des Beschlusses eine Rechtsmittelbelehrung übersandt worden. Dieses Vorgehen genügt den gesetzlichen Belehrungserfordernissen in vollem Umfang. Dementsprechend ist es unbeachtlich, dass der dem Betroffenen übersandten Beschlussabschrift keine gesonderte Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Der Betroffene ist zudem mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 18. Februar 2014 eindeutig und unmissverständlich über die einzuhaltende Form und die maßgebliche Frist belehrt worden. Ein besonderer Anspruch, eine erneute Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht, welches den angefochtenen Beschluss erlassen hat, besteht nicht.
16Im Hinblick auf den vom Betroffenen vorgetragenen Wiedereinsetzungsgrund der mangelnden Beiordnung eines Verteidigers ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es dem Betroffenen entsprechend der ihm vom Vorsitzenden vorsorglich nochmals erteilten Rechtsmittelbelehrung ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, seine Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts zu begründen.
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Referenzen
- ZPO § 78b Notanwalt 4x
- StPO § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 23/14 1x
- 2 Ws 121/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 241/10 2x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 286/09 1x (nicht zugeordnet)