Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 W 12/14
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragsstellers vom 28.02.2014 gegen den Senatsbeschluss vom 07.02.2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragssteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
1
Gründe
2Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
3Die Gerichte sind nach Artikel 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH NJW-RR 2006, 63, BVerfG NJW 1997, 2310).
4Der Senat hat in dem Beschluss vom 07.02.2014 den gesamten Vortrag des Antragsstellers daraufhin geprüft, ob er die sofortige Beschwerde rechtfertigen kann. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine entsprechende Begründung beigefügt. Eine weiterreichende Begründung ist gem. § 321 a ZPO auch in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht geboten (BGH a.a.O.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 321 a Rn. 17). Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BGH a.a.O.).
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