Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 196/14

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.


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