Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 10/14

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 13. Dezember 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern jeweils die Einsichtnahme in seine Mitgliederlisten und seine Urkunden und Bücher, insbesondere seine Geschäftsunterlagen, Buchungen, Verträge und Kassenbücher bezogen auf die Jahre 2011, 2012 und 2013 sowie die darauf bezogenen Jahresabschlüsse und Kassenprüfberichte zu gestatten und ihnen die Anfertigung von Ablichtungen zu ermöglichen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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