Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RVs 72/14

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).


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Zitiert von

Urteil vom Kammergericht (5. Strafsenat) - (5) 121 Ss 148/20 (50/20)
14. Januar 2021
(5) 121 Ss 148/20 (50/20) 14. Januar 2021

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