Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 295/14

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der im Oktober 2013 erfolgte Widerruf der (generellen) Erlaubnis des  Antragsgegners gegenüber den in der Justizvollzugsanstalt C Untergebrachten, sich von Personen außerhalb der Anstalt durch deren   Vermittlung zurückrufen zu lassen, wird in Bezug auf den Betroffenen aufgehoben.

 Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.


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