Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 85/14 und 5 Ws 252 u. 253/14

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

2.

Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gewährt.

              3.

Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten als offensichtlich unbegründet verworfen.


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