Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 378/14

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 473 Abs. 2 StPO).


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