Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 19/15
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
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Gründe
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bedarf die Aufhebung des Briefausschlusses bei einem Grundpfandrecht (§ 1116 Abs.3 BGB) nicht der Zustimmung anderer dinglich Berechtigter (Erman/Wenzel, BGB, 14.Aufl., § 1116 Rdn.8; juris/PK/Reischl, BGB, 7.Aufl., § 1116 Rdn. 21; Mayer in Bauer (v. Oefele, GBO, 3. Aufl., AT IV Rdnr. 145; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 2520 mit 2523; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1116, Rdnr. 5). Denn die Aufhebung des Briefausschlusses verändert weder den Haftungsumfang noch den Rang des Grundpfandrechts. Die erhöhte Verkehrsgängigkeit eines Briefrechts betrifft die anderen dinglich Berechtigten allenfalls mittelbar und in wirtschaftlicher Hinsicht, was für die Annahme einer Betroffenheit im Sinne des § 19 GBO nicht ausreicht.
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