BGB § 1116 Brief- und Buchhypothek

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.

(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 4 K 3694/15
22. März 2017
4 K 3694/15 22. März 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 W 166/13
24. Juni 2016
3 W 166/13 24. Juni 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 19/15
21. Januar 2015
15 W 19/15 21. Januar 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 74/12
22. Februar 2013
12 Wx 74/12 22. Februar 2013