Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 32 SA 16/15
Tenor
Als das in der Beschwerdeinstanz zuständige Gericht wird das Landgericht B bestimmt.
1
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin wendet sich gegen die durch das Amtsgericht X mit Beschluss vom 06.06.2014 erfolgte Festsetzung von Gebühren und Auslagen im Rahmen einer Beratungshilfesache, der eine Beratung in familienrechtlichen Angelegenheiten
4zugrunde lag. Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht B zur Entscheidung über die
5Beschwerde vorgelegt. Dieses hat mit Beschluss vom 05.01.2015 die Entscheidung abgelehnt. Das Oberlandesgericht sei nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO zuständig, da die Beratungshilfe für „Trennung und Folgesachen“ bewilligt worden sei und es sich daher bei den Gebührenansprüchen um solche handele, die eine Familiensache beträfen.
6Der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Beschluss vom 06.03.2015 eine Entscheidung abgelehnt, da das Landgericht zuständiges Beschwerdegericht im Verfahren der anwaltlichen Vergütungsfestsetzung für Beratungshilfe sei. Er hat die Sache gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung vorgelegt.
7II.
8Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Landgericht B und der zuständige Fachsenat des Oberlandesgerichts Hamm haben sich jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO gilt auch für Zuständigkeitsstreitigkeiten im Instanzenzug (vgl. nur Zöller/Vollkommer, 30. Auflage, 2014, § 36 ZPO Rn. 30).
9Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen, da sämtliche mit der Sache befassten Gerichte zu seinem Bezirk gehören. An der Zuständigkeit des Senats ändert sich auch nichts dadurch, dass mit dem 25. Zivilsenat ein anderer Senat dieses Gerichts am Kompetenzkonflikt beteiligt ist (vgl. nur Zöller/Vollkommer, 30. Auflage, 2014, § 36 ZPO Rn. 4; Senat, Beschl. v. 31.05.2011 – 32 Sbd 39/11 – zitiert nach juris, dort Tz. 6).
10Das Landgericht B ist als zuständiges Gericht zu bestimmen.
11Dessen Zuständigkeit folgt aus § 72 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 RVG. Die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe erfolgt in einem eigenständigen Verfahren und – unabhängig von dem zugrunde liegenden Verfahren - grundsätzlich nicht durch die Familiengerichte (vgl. nur OLG Naumburg, Beschluss v. 11.03.2013 – 2 Wx 51/12 – zitiert nach juris, dort Tz. 8, Senat, Beschl. v. 31.05.2011 – 32 Sbd 39/11 – zitiert nach juris, dort Tz. 8 ff.; Zöller/Lückemann, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., 2014, § 119 GVG Rn. 8). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den ausführlich und unter Heranziehung
12zahlreicher obergerichtlicher Entscheidungen begründeten Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.03.2015 Bezug genommen. Mit dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – mittlerweile einhelligen Auffassung hat sich das Landgericht B in seinem Beschluss vom 05.01.2015 nicht auseinandergesetzt.
13Unabhängig davon kommt dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts B vom 05.01.2015 keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu. Verweisungsbeschlüsse von einem Rechtsmittelgericht zu einem anderen entfalten in der Regel keine Bindungswirkung (vgl. BGH, Beschl. v. 16.05.1984 – IVb ARZ 20/84 – zitiert nach juris, dort Tz. 5; Beschl. v. 19.10.1983 - IVb ARZ 35/83 – zitiert nach juris, dort Tz. 3). Umstände, die hier ausnahmsweise eine Bindungswirkung nahelegen würden, sind nicht zu erkennen.
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