Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 32 SA 18/15
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht I bestimmt.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin war die Ehefrau des Erblassers M E1, die Beklagte dessen Tochter aus erster Ehe und zuletzt dessen Betreuerin. Die Klägerin macht Ansprüche wegen angeblich fehlerhafter Amtsführung der Beklagten als Betreuerin und auf Erstattung der hälftigen Kosten für die Erteilung eines Erbscheins geltend.
4Auf einen Hinweis des Landgerichts E vom 26.11.2013, dass Zweifel an der Zulässigkeit des gewählten Rechtswegs und an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts E beständen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.12.2013 beantragt, den Rechtsstreit an das ihrer Meinung nach „sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht – Familiengericht - E“ zu verweisen. Mit Beschluss vom 20.12.2013 verwies das Landgericht den Rechtsstreit an das Amtsgericht – Betreuungsgericht – E. Dieses erklärte den Rechtsweg zum Betreuungsgericht mit Beschluss vom 13.03.2014 für unzulässig und verwies die Sache an das Landgericht E zurück. Die Beklagte legte hiergegen zunächst Beschwerde ein, da eine Weiterverweisung an das Landgericht I habe erfolgen müssen, nahm diese aber nach einem Hinweis des Amtsgerichts E vom 03.04.2014, es habe nicht über die örtliche Zuständigkeit entschieden, zurück. Auf Vorlage durch das Amtsgericht E entschied der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.05.2014, dass das Landgericht E zuständig sei, da für Beschlüsse nach § 17a GVG auch eine an sich rechtswidrige Rückverweisung bindend sei, wenn sie nicht angefochten werde und in Rechtskraft erwachse. Dem Rückverweisungsbeschluss des Amtsgerichts fehle es auch nicht ausnahmsweise an Bindungswirkung.
5Nachdem die Klägerin im Schriftsatz vom 29.12.2014 erstmals – und auch nur „äußerst hilfsweise“ - beantragt hatte, das Verfahren an das Landgericht I abzugeben, hat sich das Landgericht E mit Beschluss vom 30.01.2015 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht I verwiesen. Der Beschluss des 15. Zivilsenats stehe dem Verweisungsbeschluss nicht entgegen, da sich dessen Bindungswirkung auf den Rechtsweg beschränke. Das Landgericht I hat mit Beschluss vom 23.02.2015 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, da der 15. Zivilsenat abschließend über die Zuständigkeit entschieden habe.
6Nunmehr hat das Landgericht E die Sache dem Senat zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
7II.
8Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Landgericht E und das Landgericht I haben sich jeweils rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen, da das zuerst mit der Sache befasste Landgericht E zu seinem Bezirk gehört.
9Als zuständiges Gericht ist aus den im Beschluss des Landgerichts E vom 30.01.2015 dargelegten Gründen das Landgericht I zu bestimmen.
10Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts sind nicht nur die Zuständigkeitsvorschriften selbst, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen zu beachten. Entsprechend dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, durch die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen Zuständigkeitsstreitigkeiten unter mehreren Gerichten im Interesse der beteiligten Parteien abzukürzen, geht die Bindungswirkung grundsätzlich den materiellen Zuständigkeitsregeln vor. Als zuständig ist daher regelmäßig das Gericht zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten bindenden Verweisungsbeschluss gelangte (vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 20.11.2002 – 1 Z AR 161/02 – zitiert nach juris, dort Tz. 12 m.w.N.).
11Dies ist hier für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Beschluss des Landgerichts E vom 30.01.2015, dem gem. § 281 Abs. 2 S. 2 und S. 4 ZPO Bindungswirkung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zukommt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts I wurde nicht bereits durch den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm abschließend und bindend auch über die örtliche Zuständigkeit entschieden.
12Die in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erfolgte Zuständigkeitsbestimmung durch den 15. Zivilsenat erfolgte erkennbar ausschließlich mit Blick auf die Frage, ob der Rechtsweg zum Betreuungsgericht oder zum Zivilgericht eröffnet sei. Der 15. Zivilsenat befasst sich ausschließlich mit dieser Frage und geht mit keinem Wort auf die von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach gerügte örtliche Zuständigkeit des Landgerichts E ein. Auch das Amtsgericht E und das Landgericht E befassen sich in ihren Beschlüssen, die Anlass zur Vorlage an den 15. Zivilsenat und zu dessen Entscheidung gegeben haben, ausschließlich mit der Frage, welcher Rechtsweg eröffnet ist; diesen Entscheidungen kommt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 17a Abs. 2 S. 3 GVG Bindungswirkung „hinsichtlich des Rechtsweges“ zu. Dass das Landgericht E bereits in dem Hinweis vom 26.11.2013 Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit artikuliert hat, steht dem nicht entgegen, da im Verweisungsbeschluss vom 20.12.2013 entsprechende Zweifel nicht mehr thematisiert wurden. Schließlich war eine Verweisung aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit schon mangels eines entsprechenden Antrags der Klägerin vor dem 29.12.2014 nicht möglich.
13Auch entfällt hier nicht ausnahmsweise die Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts E vom 30.01.2015; der Verweisungsbeschluss beruht nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, entbehrt nicht jeder Rechtsgrundlage und ist nicht willkürlich. Auf die ausführliche Darstellung der örtlichen Zuständigkeit in diesem Beschluss wird Bezug genommen. Schließlich hatten beide Parteien mehr als ausreichend Gelegenheit zur örtlichen Zuständigkeit vorzutragen und haben letztlich beide, wenn auch die Klägerin nur äußerst hilfsweise, Verweisung an das Landgericht I beantragt.
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Referenzen
- GVG § 17a 1x
- ZPO § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit 3x
- ZPO § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit 1x
- 1 Z AR 161/02 1x (nicht zugeordnet)