Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 250/15
Tenor
1.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
2.
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 StPO) als unzulässig verworfen.
1
Gründe
2I.
3Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
4Der Senat hat bereits zu § 56 Abs. 2 StVollzG entschieden, dass eine Urinkontrolle auch ohne konkreten Verdacht auf Betäubungsmittelmissbrauch angeordnet werden kann (Beschl. v. 03.04.2007 – 1 Vollz(Ws) 113/07). Für das neue Recht ergibt sich dies unmittelbar aus § 65 StVollzG NW. Insofern besteht mithin kein Bedarf an Rechtsfortbildung.
5Zudem war der gestellte Feststellungsantrag mangels Rechtsschutzinteresse des Betroffenen unzulässig, weil er die erste Disziplinarmaßnahme nicht zunächst mit einem Anfechtungsantrag angegriffen hat, als dies noch möglich war. Damit fehlt es insoweit schon an einer Verfahrensvoraussetzung, was das Rechtsbeschwerde-gericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat.
6Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Betroffene nicht erhoben.
7II.
8Die nach § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde, über die der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, ist bereits deswegen unzulässig, weil der Beschwerdewert von mehr als 200,- Euro (§§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 304 Abs. 3 S. 1 StPO) nicht erreicht wird, denn die vorliegend zu entrichtende Gerichtsgebühr beläuft sich auf lediglich 53,- EUR (vgl. § 34 GKG i.V.m. Nr. 3810 KV). Auslagen des anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen in Höhe von mehr als 147,- EUR sind nicht ersichtlich.
9Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass sich die Verfahrenskosten nicht – wie der Betroffene offensichtlich irrig meint – auf 600,-- EUR belaufen. Vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um den Streitwert, nach dessen Höhe die Gerichtsgebühr bestimmt wird.
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Referenzen
- StPO § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StVollzG § 65 Verlegung 1x
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 2x
- StVollzG § 56 Allgemeine Regeln 1x
- StPO § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde 1x
- StPO § 304 Zulässigkeit 1x