Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 31 W 80/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.10.2015 gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 30.09.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
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Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.10.2015 gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 30.09.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.
2Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
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