Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 31/14

Tenor

wird die Beschlussformel des am 18.12.2015 verkündeten Senatsbeschlusses im Kostenausspruch gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. i.V. mit § 319 FamFG wie folgt berichtigt:

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.

Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.


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