Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 18/16
Tenor
Das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos, eine Entscheidung des Senats nicht mehr veranlasst.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene verbüßte bis zum 24. März 2016 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten aus einem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. Juni 2010, mit welchem er wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Nötigung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, sowie wegen Nötigung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen worden war. Gleichzeitig wurde die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet, in deren Vollzug sich der Betroffene seit dem 25. März 2016 befindet.
4Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass dem Betroffenen im Vollzug der Freiheitsstrafe in der Vergangenheit eine „den in § 66 c Abs. 2 i.V.m. § 66 c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches normierten Grundsätzen entsprechende Betreuung angeboten“ worden sei.
5Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde, welche dem Senat am 07. Januar 2016 vorgelegt worden ist.
6In dem gleichzeitig geführten Verfahren betreffend die Überprüfung der Notwendigkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung gemäß § 67 c StGB ist ebenfalls inzwischen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg ergangen. Mit Beschluss vom 29. April 2016 ist der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. Juni 2010 angeordnet worden. Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde eingelegt worden, die Sache liegt inzwischen dem beim Oberlandesgericht Hamm dafür zuständigen 4. Strafsenat zum Az. III-4 Ws 180/16 vor.
7Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 09. Juni 2016 sind die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen worden, dass nach vorläufiger Auffassung des Senats das Verfahren gemäß § 119 a StVollzG mit der gleichzeitigen Anhängigkeit des Verfahrens zur Überprüfung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung gemäß § 67 c StGB sowie dem bereits begonnen Vollzug der Sicherungsverwahrung zumindest in der vorliegenden Konstellation gegenstandslos geworden ist.
8Dieser Auffassung ist das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen beigetreten. Der Betroffene und sein Verfahrensbevollmächtigter vertreten die Auffassung, dass weiterhin eine Entscheidung des Senats geboten sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu keine Stellung bezogen.
9II.
10Das Verfahren über die Beschwerde des Betroffenen ist gegenstandslos, eine Entscheidung des Senats über die Frage eine ausreichende Betreuung des Betroffenen gemäß § 119 a StVollzG nicht mehr veranlasst.
11Der hiesige 4. Strafsenats hat in einem Beschluss vom 10. Mai 2016 (4 Ws 114/16 OLG Hamm) in einem zur Überprüfung der Erforderlichkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung anhängigen Verfahren gemäß § 67 c StGB u.a. folgendes ausgeführt.
12„Der Senat weist darauf hin, dass das Verfahren nach § 119a StVollzG nicht vorrangig gegenüber einer Entscheidung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB ist, etwa in dem Sinne, dass bevor eine Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit der Maßregelvollstreckung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB getroffen werde könne, erst die noch zu treffenden periodischen Entscheidungen nach § 119a Abs. 1 StVollzG abgewartet werden müssten (oder gar deren Rechtskraft). Selbst wenn eine (vorher periodisch zu treffende) Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG gar nicht ergangen ist, hindert dies eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB nicht (wenn die erforderliche Gefährlichkeitsprognose nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB nicht gestellt werden kann, ist – darauf verweist die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht – die Vollstreckung der Maßregel schon deswegen zur Bewährung auszusetzen). Die Entscheidungen nach § 119a StVollzG haben im Hinblick auf die Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB nur vorbereitenden Charakter und dienen einer Abschichtung der späteren Prüfung (BT-Drs. 17/9874 S. 28; KG Berlin, Beschl. v. 29.10.2015 – 2 Ws 257/15 – juris). Wird eine Entscheidung nach § 119a StVollzG nicht oder nicht rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB getroffen, so führt dies lediglich dazu, dass der Abschichtungserfolg nicht eintritt und das nach § 67c Abs. 1 StGB entscheidende Gericht auch bzgl. solcher Vollzugsperioden, bzgl. derer nach § 119a Abs. 1 StVollzG bereits hätte geprüft werden müssen, ob dem Verurteilten eine dem § 66c Abs. 2 StGB entsprechende Betreuung angeboten worden ist, eine eigene Entscheidung i.S.d. § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu treffen hat. Der Prüfungsmaßstab beider Regelungen ist trotz der leicht voneinander abweichenden Gesetzesformulierung (§ 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB: „ausreichende Betreuung“; § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG: „Betreuung …, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht“, identisch. Der vom Gesetzgeber verfolgte Abschichtungserfolg könnte nicht eintreten, wenn der Prüfungsmaßstab unterschiedlich wäre. Die in § 119a Abs. 7 StVollzG geregelte Bindungswirkung würde dann leer laufen. Gegen eine derartige Auslegung sprechen auch nicht Bedenken im Hinblick auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Zwar kann es sein, dass bzgl. eines von § 119a Abs. 1 StVollzG letztlich dann im Rahmen der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB andere Richter über das Genügen der angebotenen Betreuung entscheiden, als die nach § 119a StVollzG zu Entscheidung berufenen (so ist beispielsweise beim Oberlandesgericht Hamm die Beschwerdezuständigkeit für Verfahren nach § 119a StVollzG beim 1. Strafsenat, während die Beschwerdezuständigkeit für Entscheidungen nach § 67c Abs. 1 StGB bei dem hiesigen Senat liegt). Jedenfalls so lange das Fehlen einer (rechtskräftigen) Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB ansteht, lediglich in den zeitlichen Abläufen (Gutachteneinholung, Anhörungstermin etc.) begründet ist, ist eine solche Möglichkeit dem Gesetz immanent und liegt im Wesen der dienenden Funktion des Verfahrens nach § 119a Abs. 1 StVollzG. Es würde dem bei der Sicherungsverwahrung geltenden Ultima-ratio-Prinzip (BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 u.a. - juris) zuwiderlaufen, wenn etwa bei voraussichtlicher dem Verurteilten im Rahmen der Prüfung des § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB günstiger Entscheidung zunächst noch eine Entscheidung in dem dienenden Verfahren nach 119a Abs. 1 StVollzG abgewartet und so dem Verurteilten eine womöglich länger andauernde Freiheitsentziehung zugemutet würde.
13Auch die von der Generalstaatsanwaltschaft gesehene Gefahr divergierender Entscheidungen in den beiden unterschiedlichen Verfahren dürfte letztlich nicht bestehen. Ist in dem Verfahren nach § 67c StGB bereits eine aufhebende und zurückverweisende Entscheidung ergangen und wird zwischenzeitlich in dem Verfahren nach § 119a StVollzG rechtskräftig über einen Vollzugsabschnitt entschieden, so kann (und muss) dies bei der neuen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nach § 67c StGB berücksichtigt werden. Entscheidet die Strafvollstreckungskammer hingegen vor dem Beschwerdegericht nach § 119a StVollzG so müsste das Beschwerdegericht im Verfahren nach § 67c StGB eine zwischenzeitlich im Verfahren nach § 119a StVollzG ergangene Beschwerdeentscheidung beachten.
14Kommt es in der Beschwerdeinstanz zu einer das Verfahren abschließenden Entscheidung im Verfahren nach § 67c StGB, so fehlt es nach dem Dafürhalten des Senats an einem Rechtsschutzinteresse für die (weitere) Durchführung der Beschwerde im Verfahren nach § 119a StVollzG, da entweder über die Frage der ausreichenden Betreuung dann rechtskräftig im Verfahren nach § 67c StGB entschieden worden ist (wenn der Senat das Rechtsmittel des Verurteilten verwirft oder ihm wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB stattgibt) oder es auf sie nicht mehr ankommt (wenn eine Aussetzung zur Bewährung erfolgt, weil die erforderliche Gefährlichkeitsprognose nicht mehr gestellt werden kann).
15Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob nicht generell, jedenfalls sobald die verhängte Freiheitsstrafe vollständig vollstreckt ist, für eine Entscheidung nach § 119a StVollzG kein Raum mehr besteht, so dass auch deswegen bei einer Entscheidung des Senats ohne Abwarten einer Beschwerdeentscheidung im Verfahren nach § 119a StVollzG keine Gefahr divergierender Entscheidungen vorliegen kann. Für eine generelle Entbehrlichkeit von Entscheidungen im Verfahren nach § 119a StVollzG nach vollständiger Verbüßung der Strafhaft könnte der Wortlaut des § 119a Abs. 1 StVollzG („stellt das Gericht während des Vollzugs der Freiheitsstrafe […] fest“) sowie der vom Gesetzgeber intendierte Zweck, der neben der Abschichtung auch ein rechtzeitiges Gegensteuern gegen eine unzureichendes Betreuungsangebot beinhaltet (vgl. § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG), sprechen. Der Gesetzgeber wollte durch eine frühzeitige und regelmäßige Kontrolle dem Ultima-ratio-Prinzip Rechnung tragen (BT-Drs. 19/9874 S. 28). Nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist ein Gegensteuern im Rahmen des Strafvollzugs zur Vermeidung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung gerade nicht mehr möglich und für ein Gegensteuern im Rahmen des Maßregelvollzuges hält das Gesetz mit § 67d Abs. 2 S. 2 StGB ein spezielleres Instrumentarium vor.
16In der vorliegenden Fallkonstellation besteht auch nach Auffassung des 1. Strafsenats kein Bedürfnis mehr für eine „abschichtende“ Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 119 a StVollzG. Gelangt der hier zuständige 4. Strafsenat in dem Beschwerdeverfahren gemäß § 67 c StGB zu dem Ergebnis, dass der (weitere) Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht erforderlich sei, erübrigt sich die Frage ausreichender vorangegangener Betreuung ohnehin. Kommt der Senat zu dem Ergebnis einer weiterhin ungünstigen Prognose, ist bzw. bleibt er gemäß § 67 c Abs. 1 Nr. 2 StGB verpflichtet, die Frage ausreichender Betreuung während des Freiheitsentzuges und mithin die Richtigkeit der dazu in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung der Strafvollsteckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 28. September 2015 zu prüfen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die gesamte für den Vollzug der Sicherungsverwahrung allein maßgebliche Entscheidung gemäß § 67 c StGB etwa durch eine vorangehende Entscheidung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäß § 119 a Abs. 5 StVollzG eine Beschleunigung erfahren würde.
17Ebenso ist auch nach dem gesetzgeberischen Willen nicht ersichtlich, dass bei gleichzeitiger Anhängigkeit beider Verfahren gemäß § 119 a StVollzG und gemäß § 67 c StGB (vorrangig) noch eine Entscheidung im Verfahren gemäß § 119 a StVollzG zu ergehen hat. Dies gilt zumindest dann, wenn – wie hier – im Rahmen des Verfahrens gemäß § 67 Buchst. c StGB bereits eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ergangen ist. Im Gegenteil ist auch unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber gewollten möglichst frühzeitigen Abschichtung durch Entscheidungen im Verfahren gemäß § 119 a StVollzG die abschließende Bewertung des gesamten Vorganges dem Verfahren gemäß § 67 c StGB vorbehalten, in dessen Rahmen der Entscheidung gemäß § 119 a StVollzG lediglich eine begrenzte Bedeutung zukommt. Diese hätte sich in der vorliegenden Fallkonstellation ohnehin allein zu der Frage zu verhalten, ob sich die Betreuung des Betroffenen während des vorangegangenen Vollzuges der Freiheitsstrafe als ausreichend dargestellt hat, während sich eine eventuelle weitere Entscheidung zu der Frage, „welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen“ (§ 119 a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG), schon infolge der Beendigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe erübrigt. Dabei erstreckt sich (auch im Beschwerdeverfahren) die Überprüfung des „Ob“ der ausreichenden Betreuung allein auf den jeweils maßgeblichen Überprüfungszeitraum gemäß § 119 a Abs. 3 StVollzG (hier mithin auf die Zeit vom 01. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2015), so dass die Entscheidung über die Frage ausreichender Betreuung in der Zeit nach Ablauf des Überprüfungszeitraumes bis zum Beginn des Vollzuges der Sicherungsverwahrung stets im Prüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB erfolgt. Die Entscheidung der weitergehenden und letztlich allein maßgeblichen Frage, in welchem Ausmaß die tatsächlich angebotene Betreuung gegebenenfalls hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben bzw. wie dieses ggfls. im Verhältnis zu den gesetzlichen Vorgaben graduell zu bewerten ist und ob bei Bewertung der gesamten Umstände gegebenenfalls deshalb der Vollzug der Sicherungsverwahrung als unfallmäßig anzusehen ist, ist demgegenüber ohnehin dem Verfahren gemäß § 67 c StGB vorbehalten.
18Der hierzu abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Mai 2016 – 1 Ws 169/15 –, juris), das Verfahren sei mit Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht erledigt, vermag der Senat nicht zu folgen. Die dazu allein erfolgte Begründung, dass eine Senatsentscheidung im Verfahren gemäß § 119 a StVollzG weiterhin für nachfolgende Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung vorgreiflich sei, ist grundsätzlich zutreffend, berücksichtigt jedoch nicht die lediglich begrenzte gesetzgeberische Zielrichtung dieses Verfahrens und trägt dementsprechend unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen die Annahme einer Nichterledigung nicht.
19Ob gegebenenfalls in den Fällen eine andere Sichtweise gerechtfertigt ist, in denen das Prüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB trotz Beendigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe noch gar nicht eingeleitet worden ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da eine solche Konstellation nicht gegeben ist. Der Senat neigt insoweit zu der Auffassung, dass entsprechend der in der oben angeführten Entscheidung des hiesigen 4. Strafsenats dargelegten Argumentation mit Abschluss des Vollzuges der Freiheitsstrafe ungeachtet des Verfahrensstandes im Prüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB zumindest in der Regel das Verfahren gemäß § 119 a StVollzG gegenstandslos wird.
20Eine Verzögerung des Verfahrens gemäß § 67 c StGB kann zur Folge haben, dass der schon begonnene (faktische) Vollzug der Sicherungsverwahrung gegebenenfalls als rechtswidrig anzusehen und in Fällen erheblicher Verfahrensverzögerungen unter Umständen auch zu unterbrechen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 2 Ws 73/15, 2 Ws 108/15 –, juris). Auf eine derartige Entscheidung, mithin das weitere „Schicksal“ des Verfahrens gemäß § 67 c StGB wäre jedoch eine zwischenzeitlich ergehende Entscheidung im Verfahren gemäß § 119 a StVollzG regelmäßig ohne jeglichen bzw. maßgeblichen Einfluss; abweichendes könnte ausnahmsweise allenfalls in den Fällen gelten, in denen allein die Beurteilung des „Ob“ einer ausreichenden Betreuung des Verurteilten im maßgeblichen Überprüfungszeitraum des Strafvollzuges mit einem besonders hohen Arbeitsaufwand für die zur Entscheidung berufenen Richter verbunden wäre, der im Verfahren gemäß § 119 a StVollzG eventuell schon weitgehend geleistet worden ist und kurzfristig in eine entsprechende Entscheidung eingebracht werden könnte, während dessen erneute Erbringung im Verfahren gemäß § 67 c StGB gegebenenfalls eine weitere erhebliche Verzögerung mit sich bringen würde.
21Zu einer Vorlage des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die hier abweichend von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vertretene Auffassung zur Frage der Erledigung des Verfahrens besteht keine Veranlassung, weil die Entscheidungen über Rechtsmittel gemäß § 119 a Abs. 6 StVollzG von den Vorschriften über die Divergenzvorlage nicht erfasst sind. Die in § 119 a Abs. 6 StVollzG teilweise enthaltenen Verweise auf die Vorschriften über das Rechtsbeschwerdeverfahren führen nicht dazu, die entsprechenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte den Entscheidungen über Rechtsbeschwerden gemäß § 116 StVollzG gleichzuachten.
22Dementsprechend war das Beschwerdeverfahren gemäß § 119 a StVollzG durch entsprechenden Beschluss für gegenstandslos zu erklären.
23Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst.
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