Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 169/15

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Strafvollstreckungskammer - Z. vom 20. Juli 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Der 1945 geborene und bereits vielfach und erheblich einschlägig vorbestrafte Roland O. wurde durch das seit 11.12.2012 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Q. vom 18.07.2012 wegen schwerer sexueller Nötigung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte sich der unter Führungsaufsicht stehende und in therapeutischer Behandlung in der Forensischen Ambulanz des Zentrums für Psychiatrie in L. befindliche Verurteilte schon etwa einen Monat nach seiner bedingten Entlassung aus einer bis zum 11.07.2011 andauernden Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus am Vormittag des 19.08.2011 auf einer Wanderung im Bereich des Sportplatzes in I. befunden, wo ihm die ihm völlig unbekannte 27-jährige polnische Staatsangehörige G. auffiel, welche dort als Erntehelferin beim Pflücken von Heidelbeeren eingesetzt war. Entsprechend eines seit 40 Jahren eingeschliffenen Verhaltensmusters entschloss er sich zur Durchführung sexueller Handlungen an der Frau, sprach sie unter einem Vorwand an, sprang plötzlich auf sie zu, streute ihr aus einer Dose gemahlenen Pfeffer ins Gesicht, stieß sie am Oberkörper zu Boden, packte die in einen Heidelbeerstrauch Gefallene an den Handgelenken, hielt ihr den Mund zu und versuchte, ihr das T-Shirt auszuziehen, um ihr an die Brüste zu fassen. Aufgrund der heftigen Gegenwehr der ihm körperlich überlegenen Geschädigten ließ er schließlich jedoch von dieser ab, gab sein Vorhaben auf und flüchtete.
Seit 18.12.2012 befand sich der am 29.12.2011 festgenommene Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt U.. In der Zeit vom 11.12.2012 bis zum 27.06.2014 verbüßte er dort die Strafe aus dem gegenständlichen Urteil des Landgerichts Q. vom 18.07.2012, danach stand die Vollstreckung eines widerrufenen Strafrests von 629 Tagen aus einer Freiheitstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts S. vom 30.03.2009 an. Seit 17.03.2016 ist bezüglich des zunächst weiterhin in der Justizvollzugsanstalt U. und seit 20.04.2016 in der Justizvollzugsanstalt Q. befindlichen Verurteilten die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Q. vom 18.07.2012 angeordneten Sicherungsverwahrung vermerkt.
Mit Beschluss vom 20.07.2015 hat die sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Z. im Rahmen einer Entscheidung nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG festgestellt, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Gegen diese dem Verteidiger des Verurteilten am 29.07.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich dieser mit seiner am 31.08.2015 beim Landgericht Z. eingegangenen Beschwerde. Der Verteidiger ist der Ansicht, die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung habe deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, weil diesem keine Behandlung in der sozialtherapeutischen Abteilung der der Justizvollzugsanstalt W., sondern unter für ihn nicht zumutbaren Bedingungen lediglich eine solche in der Sozialtherapeutischen Anstalt B. angeboten worden sei. Auch seien dem Verurteilten im maßgeblichen Überprüfungszeitraum keine hinreichend spezifischen, individualisierten und auf seine Kernproblematik zugeschnittenen Behandlungsangebote unterbreitet worden. Das Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft haben jeweils auf Verwerfung des Rechtsmittels angetragen.
II.
Die nach § 119 a Abs. 5 StVollzG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der nach §§ 119 a Abs. 6, 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG vorgegebenen Monatsfrist eingelegt worden.
1. Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119 a StVollzG richtet - es handelt sich insoweit um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) -, gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119 a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV StVollzG 12. Aufl. Abschn. P Rdn. 125).
2. Das Rechtsmittel hat sich nicht deshalb erledigt, weil die Strafhaft am 17.03.2016 geendet hat und der Verurteilte sich mangels einer von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts bislang getroffenen Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 67 c StGB seitdem in Organisationshaft bzw. „faktischer“ Sicherungsverwahrung befindet, denn die vorliegende Entscheidung des Senats ist weiterhin für die nachfolgenden Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung vorgreiflich, § 119a Abs. 7 StVollzG (zur „faktischen“ Sicherungsverwahrung vgl. KG, Beschl. vom 20.05.2015, 2 Ws 73/15, abgedruckt bei juris).
III.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet
1. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zum Erlass einer Sachentscheidung durch den Senat liegen vor.
a. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436). Hierbei bedarf es in der Vorlage einer schlüssigen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Prüfungsgegenstandes, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass wegen der Einzelheiten auf andere - der Antragsschrift allerdings beizufügende - schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden kann. Inhaltlich sind zunächst die Betreuungsmaßnahmen darzustellen, die dem betroffenen Gefangenen im jeweiligen Prüfungszeitraum, dessen frühester Beginn nach Art. 316 f Abs. 3 EGStGB der 01.06.2013 sein kann (OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359), tatsächlich angeboten wurden. Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob diese Betreuung individuell, intensiv sowie geeignet war, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), ist darüber hinaus auch die Behandlungsindikation darzustellen und zu erläutern. Zu einer nachvollziehbaren Darstellung des Störungsbildes oder der Defizite, denen mit den Betreuungs-maßnahmen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB begegnet werden soll, gehört dabei die Wiedergabe des Ergebnisses der umfassenden Behandlungsuntersuchung und der den Überprüfungszeitraum betreffenden Vollzugspläne, die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Grundlage der Betreuung sind. Dabei wird regelmäßig ein Eingehen auf den Werdegang des Gefangenen einschließlich der Anlassverurteilung und des Vollzugsverlaufs insgesamt geboten sein, soweit dies für die Behandlungsindikation und die therapeutische Planung von Bedeutung ist. Soweit nach der Behandlungsuntersuchung und den Vollzugsplänen indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern. Ebenso ist in diesem Fall darzulegen, ob andere - seien es auch weniger erfolgversprechende - Behandlungsalternativen geprüft wurden (vgl. dazu Senat a.a.O. sowie StV 2004, 555).
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Diesen inhaltlichen Anforderungen wird die nach Einleitung des Überprüfungsverfahrens vorgelegte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt U. vom 27.03.2015 noch gerecht. Diese enthält insbesondere die Darstellung der in der Diagnoseabteilung der Justizvollzugsanstalt W. in der Zeit vom 27.06.2013 bis 09.09.2013 durchgeführten Behandlungsuntersuchung, der dort erwogenen Behandlungsmaßnahmen sowie der Gründe der seinerzeit fehlenden Umsetzbarkeit dieser Maßnahmen. Schließlich werden die bezüglich des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt U. im Überprüfungszeitraum tatsächlich angebotenen und durchgeführten Behandlungsmaßnahmen im Einzelnen dargestellt und über den Erfolg derselben berichtet.
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b. Der Senat teilt auch die - allerdings nicht näher ausgeführte - Bewertung der Strafvollstreckungskammer, dass der nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG maßgebliche zweijährliche Überprüfungszeitraum vorliegend für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.05.2015 zu bestimmen ist. Da die Strafhaft bereits am 01.06.2013 als dem frühesten Zeitpunkt der Überprüfung (Art. 316 f Abs. 3 Satz 2 EGStGB; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 29.10.2015, 2 Ws 257/15, abgedruckt bei juris) begonnen hatte, ist dieser für den Fristbeginn zugrunde zu legen. Im Hinblick auf das Ende des Überprüfungszeitraums besteht vorliegend allerdings die Besonderheit, dass die Vollstreckung der Strafhaft aus dem gegenständlichen Urteil des Landgerichts Q. vom 18.07.2012 schon am 27.06.2014 endete und die Vollstreckung der - derzeit noch „faktischen“ - Sicherungsverwahrung erst am 17.03.2016 nach Vollstreckung der widerrufenen Freiheitsstrafe von 629 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts S. vom 30.03.1993 begann. Gleichwohl ist der Senat jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung der Ansicht, dass auch der Zeitraum zwischen dem 28.06.2014 bis zum 30.05.2015 als dem Ende der Überprüfungsfrist der gerichtlichen Kontrolle im Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG unterliegt, da bereits im unmittelbaren Anschluss an die Vollstreckung der widerrufenen Freiheitsstrafe die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung anstand und es zur Vermeidung der Maßregel nach Sinn und Zweck der Regelung des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht angehen kann, für diese zeitliche Zwischenphase auf die nach dieser Regelung gebotene individuelle und intensive therapeutische Betreuung zu verzichten.
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c. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer entspricht auch den an eine Entscheidung nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Nach der gesetzlichen Vorgabe in §§ 115 Abs. 1 Satz 2, 119 a Abs. 6 Satz 3 StVollzG ist in dem gerichtlichen Beschluss der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG in die in § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG erfolgte Verweisung nicht aufgenommen wurde, so dass eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke nicht statthaft ist (Senat a.a.O.; vgl. auch BT-Drs. 17/9874 S. 29). Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (Senat a.a.O.; vgl. hierzu auch OLG Celle NStZ-RR 2005, 356 sowie BVerwGE 22, 218), in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. BGH StraFo 2011, 358). Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).
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Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Beschluss gerecht. Er gibt nicht nur die Anlassverurteilung sowie die weiteren Vorstrafen und früheren Haft- und Unterbringungszeiten des Verurteilten wider, sondern legt auch die hinsichtlich der angezeigten therapeutischen Behandlung teilweise unterschiedlichen Bewertungen der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt W., des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt U. und des von der Strafvollstreckungskammer bestellten Sachverständigen Dr. med. A. sowie die im maßgeblichen Überprüfungszeitraum tatsächlich angebotenen Behandlungsmaßnahmen dar und zieht die aus Sicht der Strafvollstreckungskammer insoweit gegebenen Schlussfolgerungen.
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d. Der Senat ist zur vollständigen und umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung berufen. Eine Bindungswirkung an die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Feststellungen besteht nicht. Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als „Beschwerde“ nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126).
15 
2. Die von Senat insoweit durchgeführte Prüfung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet, da sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe im Ergebnis als richtig erweist.
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a. In rechtlicher Hinsicht kommt es dabei maßgeblich - und ausschließlich - darauf an, ob entsprechend § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG die dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum angebotene Betreuung den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, wobei die Betreuung individuell, intensiv und geeignet sein muss, dessen Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, und dem Verurteilten insbesondere eine auf diesen zugeschnittene psychiatrische, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden muss, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind.
17 
b. Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen nicht nur zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots im Verhältnis des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, sondern auch Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich dem vorrangigen Ziel, die „Gefährlichkeit“ des Sicherungsverwahrten „für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann“ (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 b StGB). An diesem vorrangigen Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris). Deshalb bedarf es über die im Vollzug üblichen Behandlungsmaßnahmen hinaus einer „individuellen und intensiven“ sowie „psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung“ (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris). Dabei ist bereits das Wecken und Fördern der Mitwirkungsbereitschaft Aufgabe und Bestandteil der therapeutischen Betreuung - und zwar, soweit standardisierte Programme nicht erfolgsversprechend sind, durch eine auf den Gefangenen unmittelbar zugeschnittene Behandlung (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 34). Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273). Dabei kommt es nur darauf an, ob im Wege einer retrospektiven Betrachtung das Behandlungsangebot den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66 c Abs. 1 Nr.1 StGB entsprochen hat, wobei der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme derselben durch den Gefangenen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 119; BT-Drucks. 17/9874, S. 28). Die Erstellung bzw. in der Folge auch die tatsächliche Umsetzung eines solchen individuellen und intensiven Angebots ist nur bei Vorliegen einer absoluten Therapie- und Behandlungsunfähigkeit entbehrlich, was eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung oder eine auf Dauer angelegte und mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufzubrechende und somit nicht zu korrigierende Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung voraussetzt, die nur dann angenommen werden kann, wenn jeder Ansatzpunkt für eine therapievorbereitende Motivationsarbeit gänzlich fehlt (vgl. OLG Celle a.a.O.; ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2005 - 2 Vollz Ws 415/05; KG, Beschluss vom 28. April 2000 - 5 Ws 754/99 - jeweils m.w.N.). Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III - 1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris).
18 
c. Im Hinblick auf die vom Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilende Frage, ob dem Gefangenen im Überprüfungszeitraum eine auf seine Person zugeschnittene individuelle und intensive psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutischen Betreuung angeboten worden ist, ist folgendes festzustellen:
19 
aa. Bei dem Verurteilten handelt es sich um einen vielfach einschlägig und erheblich vorbestraften Gewalt- und Sexualstraftäter, bei welchem schon zahlreiche Behandlungsversuche erfolglos geblieben sind. So wurde er unter anderem bereits durch Urteil des Landgerichts K. 1980 wegen sexueller Nötigung unter Einbeziehung einer weiteren einschlägigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und im Anschluss an diese die Sicherungsverwahrung angeordnet, welche in der Zeit vom 28.10.1984 bis zum 15.09.1991 vollstreckt wurde. Vor der gegenständlichen Verurteilung durch das Landgericht Q. hatte ihn das Landgericht S. am 30.03.1993 wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich seine Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, welche in der Zeit vom 17.05.1993 bis zum 25.02.2003 im Zentrum für Forensische Psychiatrie in Y. und danach bis zum 11.07.2011 im der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie des Zentrums für Psychiatrie in L. vollstreckt wurde.
20 
bb. Nach dem Ergebnis der Untersuchung des Verurteilten in der Diagnose- und Prognoseabteilung der Justizvollzugsanstalt W. im Zeitraum vom 27.06.2013 bis zum 09.09.2013 liegt bei dem Verurteilten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit gefühlsarmen, narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10: F 61) vor, wohingegen eine Störung der Sexualpräferenz nicht festgestellt werden konnte. Eine deliktpräventive Therapiehandlung sei zwar angesichts des hohen einschlägigen Rückfallrisikos als notwendig zu erachten, die Aussicht auf substantielle, das Rückfallrisiko nachhaltig reduzierende Behandlungsfortschritte sei aber zu gering, um einen Therapieversuch rechtfertigen zu können. Insoweit ergibt sich aus dem Bericht der JVA W. vom 18.09.2013, dass bei dem Verurteilten aufgrund Fehlens jedweder Störungseinsicht im September 2013 - also zu Beginn des Prüfungszeitraums - weder eine intrinsische Therapiemotivation erkennbar war noch eine extrinsische Motivation zur Teilnahme an einer rückfallpräventiven Behandlung vorlag, weil dieser aufgrund eines seinerzeit anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens mit seiner Freilassung oder der Wiederaufnahme der Maßregel nach § 63 StGB rechnete. Insoweit hielt die Diagnosekonferenz zum damaligen Zeitpunkt eine Verlegung des Gefangenen in eine sozialtherapeutische Einrichtung aufgrund fehlender Störungseinsicht und Veränderungsmotivation nicht für indiziert, ohne indes der Justizvollzugsanstalt U. als aufnehmende Einrichtung anderweitige Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Nach seiner Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt U. wurde er am 13.12.2013 in die dortige Sozialtherapeutische Station - Stufe 3 des Behandlungskonzepts zur Vermeidung der Sicherungsverwahrung - aufgenommen und es wurden ihm im zweiwöchigen Rhythmus psychotherapeutische Einzelgespräche angeboten. Außerdem nahm er an mehreren ihm angebotenen Behandlungsgruppen teil, so von Januar bis Mai 2014 am Gruppentraining „Soziale Kompetenzen“, von Juni bis Oktober 2014 an der Gruppe „Therapiekompetenzen“, von November 2014 bis März 2015 an der Gruppe „Impuls-Kontroll-Training“, seit 14.01.2015 an der Gruppe „Progressive Muskelrelation nach Jacobsen (PMR)“ und schließlich seit Juli 2014 an der wöchentlich stattfindenden Gesprächsgruppe für Strafgefangene mit anschließender Sicherungsverwahrung. Insoweit kam die Justizvollzugsanstalt U. in ihrem Bericht vom 27.03.2015 zu der Bewertung, dass der Verurteilte durch die dargestellten Behandlungen wacher, zugänglicher und offener geworden sei, eine intrinsische Motivation habe aber weder durch die Einzel- noch durch die Gruppenarbeit geweckt werden können. Eine sozialtherapeutische Behandlung erscheine weiterhin grundsätzlich notwendig, die Aussicht auf Behandlungserfolge sei jedoch gering, vor allem sehe der Verurteilte keinen Behandlungsbedarf, weil - so seine Auffassung - während der Maßregel im ZPE L. ja schon alle relevanten Faktoren bearbeitet worden seien. Der vom Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe bestellte Gutachter Dr. med. A. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.06.2015 ausgeführt, dass allein die Sozialtherapeutische Anstalt B. mit den dortigen Behandlungsmöglichkeiten, unter anderem den dortigen verhaltenstherapeutisch basierten Gruppenangeboten, ein für den Verurteilten geeignetes Behandlungskonzept anbiete, wohingegen andere therapeutische Interventionen bzw. alternative Behandlungsmethoden zur Risikoreduktion eindeutig nicht erfolgsversprechend erscheinen würden. Allerdings habe sich der Proband bislang auf ein solches Angebot nicht eingelassen, sondern sich mit seiner Delinquenz derart arrangiert, dass dieser jede therapeutische Hinterfragung seiner festgefügten Auffassungen als Bedrohung erlebe. Insoweit habe die Justizvollzugsanstalt U. - so der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 10.07.2015 - auch zureichend versucht, den Verurteilten auf eine solche Sozialtherapie auf dem B. vorzubereiten.
21 
cc. Aufgrund dieser Stellungnahmen der Vollzugsanstalten W. und U. sowie der eingeholten Expertise des psychiatrischen Sachverständigen Dr. A., an deren fachlicher Qualität und Aussagekraft der Senat - entgegen der Bewertung des Verteidigers - keine Zweifel hegt, ist der Senat - ebenso wie die Strafvollstreckungskammer - zu der Bewertung gelangt, dass dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum ein den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB genügendes ausreichendes Behandlungsangebot unterbreitet wurde. Da bei diesem aufgrund seines verfestigten Störungsbildes - wie die jahrelangen insoweit vergeblichen therapeutischen Interventionen, zuletzt im ZPE L., belegen - eine intrinsische Motivation ersichtlich nicht geweckt werden kann, kam es vorliegend im Überprüfungszeitraum maßgeblich darauf an, ihn durch äußere Anreize im Sinne einer extrinsischen Motivation zur Durchführung der therapeutisch geeigneten Behandlung zu veranlassen, wobei sich der Senat der Bewertung des Sachverständigen anschließt, dass der einzige insoweit sachgerechte Ansatz eine Behandlung in der Sozialtherapeutische Anstalt B. darstellt. Insoweit reicht es unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Verlegung von Gefangenen in sozialtherapeutische Einrichtungen vom 25.11.2011 (4428/0024 - Die Justiz 2012, 1) zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen auch aus, dass überhaupt noch die Möglichkeit eines Behandlungserfolges besteht, wenn auch im Sinne einer - allerdings noch realistischen - „letzten Chance“ zur Vermeidung der Sicherungsverwahrung bzw. der zeitlichen Reduzierung einer solchen. Zur Weckung einer dafür zumindest erforderlichen extrinsischen Motivation des Verurteilten waren die von der Justizvollzugsanstalt U. im Überprüfungszeitraum angebotenen einzeltherapeutischen Gespräche, auch wenn diese nicht zumindest wöchentlich erfolgten (siehe auch hierzu KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris), sowie die vielfältigen Gruppenangebote ausreichend, zumal sich die auch nach den Ausführungen des Verteidigers in dessen beschwerdebegründenden Schriftsätzen vom 31.08.2015 und 19.10.2015 inzwischen bestehende Bereitschaft des Verurteilten, sich einer solchen Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt B. zu unterziehen, erst im Laufe des vorliegenden gerichtlichen Überprüfungsverfahrens derart verdichtet hat, dass erst jetzt und damit außerhalb des zu überprüfenden Behandlungszeitraumes seitens der Vollzugsbehörde zu prüfen sein wird, ob dem Verurteilten ein entsprechender Behandlungsvorschlag - ggf. nebst dem Zeitpunkt einer etwaigen Verlegung sowie der konkreten Unterbringungsbedingungen - zu unterbreiten ist. Insoweit stellt sich vorliegend auch nicht die vom Verteidiger im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, ob dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum alternativ auch eine Behandlung in der Sozialtherapeutischen Einrichtung der Justizvollzugsanstalt W. als nach Ausführung des Sachverständigen weniger risikomindernde Therapiemaßnahme anzubieten gewesen wäre, denn hierzu kann allenfalls und frühestens dann Veranlassung bestehen, wenn sich die aus objektiver Sicht wirklich geeignete und effektive therapeutische Maßnahme trotz intensiver Bemühungen nicht umsetzen lässt (vgl. dazu Senat StV 2004, 555).
IV.
22 
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

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