Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 125/16
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte nebst den dem Adhäsionsklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen.
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Zusatz:
2Da eine Adhäsionsklage auch noch erstmals im Berufungsverfahren erhoben werden kann (LG Giessen NJW 1949, 727; Zabeck in: KK-StPO, 7. Aufl., § 404 Rdn. 3 m.w.N.), ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Adhäsionsantrag erst Recht in dem Fall zulässig, in dem – wie hier – der Adhäsionsantrag bereits im Ermittlungsverfahren angebracht, vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung aber übersehen worden ist.
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Köln - 152 Ns 1/23
23. Februar 2024
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152 Ns 1/23 | 23. Februar 2024 |
Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- NJW 1949, 727 1x (nicht zugeordnet)