Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 125/16

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte nebst den dem Adhäsionsklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen.


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Urteil vom Landgericht Köln - 152 Ns 1/23
23. Februar 2024
152 Ns 1/23 23. Februar 2024

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