Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 318/16

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft insoweit zu entschädigen ist, als keine Anrechnung auf die festgesetzte Geldstrafe erfolgt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.


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