Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 25 W 45/17
Tenor
Eine Entscheidung wird abgelehnt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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G r ü n d e :
2Die Rechtspflegerin hat den Rechtsbehelf zu Unrecht dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Rechtsbehelf der Klägerin kann – entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung - nicht als sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO ausgelegt werden. Der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO von 200 € ist nicht erreicht.
3Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rechtsbehelf dagegen, dass bei der Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem bis zum 31.7.2013 gültigen Recht berücksichtigt worden sind. Die Beklagte hat bereits zuvor die Rechtsanwältin X mit ihrer Vertretung beauftragt, die auch nach Klagezustellung im März 2013 bereits tätig geworden ist. Gründe für einen Anwaltswechsel habe sie nicht vorgetragen. Der von der Klägerin genannte Differenzbetrag zwischen den Gebühren entspricht aber nicht der Beschwer, da die Beklagte nur 48% der Kosten zu tragen hat.
4Wenn dieser Argumentation gefolgt wird, wären außergerichtliche Kosten für beide Parteien von 3.356,70 € zu berücksichtigen, von denen die Beklagte 48% = 1.611,22 € zu tragen hätte. Tatsächlich hätte sie dann 1.678,35 € getragen, so dass sich ihr Erstattungsanspruch mit 67,13 € statt der titulierten 221,68 € ergäbe.
5Dann ist nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG die sofortige Rechtspflegerinnerung statthaft, über die nach § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG der zuständige Richter bei dem Landgericht abschließend zu entscheiden hat.
6Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.
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Referenzen
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 2x
- ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren 1x
- § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG 1x (nicht zugeordnet)