Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 25/17

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, schuldig ist.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).


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