Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RBs 94/17

Tenor

Die Sache wird gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG dem 1. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

(Entscheidung der zuständigen Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG.)

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen