Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RBs 47/17

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - 1 OWi 6 SsRs 7/18
14. Februar 2018
1 OWi 6 SsRs 7/18 14. Februar 2018

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