Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 39/17
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen (19 O 252/15) vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.537,81 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
3Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
4Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 21.12.2017 Bezug genommen.
5Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 19 O 252/15 1x (nicht zugeordnet)